Satzung der Stiftung Bildung und Gesundheitshilfe

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung.

Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Bildung und Gesundheitshilfe“. Sie ist eine Stiftung des privaten Rechts und hat ihren Sitz in Düsseldorf.

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Aufgabe der Stiftung ist es, die staatsbürgerliche und berufliche Bildung sowie die vorbeugende Gesundheitshilfe von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen (vornehmlich aus der Textil-, Bekleidungs- und Metallindustrie) durch entsprechende Bildungsmaßnahmen zu fördern. Darüber hinaus dient sie der Förderung von Wissenschaft, Forschung, sowie der Beratung von gewählten Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Lehrgänge, Tagungen, Seminare), Beratung und deren Publizierung verwirklicht.

(3) Um die staatsbürgerliche und berufliche Bildung, sowie die vorbeugende Gesundheitshilfe zu fördern, gibt die Stiftung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, an Schulungen zu diesen Zwecken teilzunehmen. Soweit kein Kostenersatz durch Dritte erfolgt, entstehen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Kosten durch die Teilnahme an diesen Schulungen. Etwaiger Verdienstausfall wird von der Stiftung ersetzt.

(4) Zur Durchführung ihrer Aufgaben und Maßnahmen unterhält die Stiftung die von ihr errichtete Kritische Akademie in Inzell/Oberbayern.

(5) Soweit die Kritische Akademie durch Maßnahmen der Ziffern 2 und 3 nicht ausgelastet werden kann, dient sie der Förderung und Anwendung von modernen Methoden der Erwachsenen- und Jugendbildung, der staatsbürgerlichen und beruflichen Bildung sowie der vorbeugenden Gesundheitshilfe, und zwar gegen volle oder teilweise Erstattung der Selbstkosten. Zu diesem Zweck kann sie auch ganz oder teilweise anderen Einrichtungen gegen Erstattung der Selbstkosten zur Verfügung gestellt werden. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht gegeben.

   

§ 3 Vermögen der Stiftung

(1) Das Stiftungsvermögen beträgt € 357.904,32.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.

(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

    a) aus dem Stiftungsvermögen

    b) aus Zuwendungen von dritter Stelle.

(4) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(7) Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

  

§ 4 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

  

§ 5 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind:

    1. der Vorstand

    2. der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin

   

§ 6 Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus 6 Persönlichkeiten, die aus ihrer Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden wählen.

(2) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird der Nachfolger bzw. die Nachfolgerin von den verbleibenden Mitgliedern benannt.

(3) Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds ist nur möglich, wenn dem mindestens 60% der Vorstandsmitglieder zustimmen. Das betroffene Vorstandsmitglied ist vor seiner Abberufung zu hören.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Erträge des Vermögens der Stiftung. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile     
     zugewendet werden.

   

§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden bzw. seine Vorsitzende oder dessen Vertreter bzw. Vertreterin und ein weiteres Mitglied. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Verwaltung des Stiftungsvermögens

    2. Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens

    3. Festsetzung des Haushaltsplanes

    4. Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin und Festsetzung seiner bzw. ihrer Vergütung

    5. Festlegung der Geschäftsordnung der Stiftung

    6. Festlegung der Richtlinien für das Schulungs- und Erholungsprogramm

    7. der Vorstand kann zu seiner Beratung fach- und / oder themenbezogene Beiräte berufen.

  

§ 8 Beschlussfähigkeit des Vorstandes   

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des bzw. der Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Bei Einverständnis aller Vorstandsmitglieder kann eine Abstimmung auch schriftlich in einem Umlaufverfahren erfolgen. Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach §§ 10 und 11 der Satzung.

(3) Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Diese Vollmachten werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit berücksichtigt.

   

§ 9 Rechte und Pflichten des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin

Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er bzw. sie ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.

  

§ 10 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Vorstandes. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der staatsbürgerlichen und beruflichen Bildung sowie der vorbeugenden Gesundheitshilfe der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie der Erholung dieser Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und ihrer Familien zu liegen.

(2) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

  

§ 11 Auflösung der Stiftung

Der Vorstand kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

  

§ 12 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

  

§ 13 Änderung der Stiftungssatzung und Auflösung der Stiftung

(1) Beschlüsse des Vorstandes über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

(2) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes.

   

§ 14 Verwendung des Stiftungsvermögens bei Auflösung der Stiftung

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine als steuerbegünstigte besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 genannten Zwecke.

  

§ 15 Stiftungsaufsicht

Aufsichtsbehörde der Stiftung ist die Bezirksregierung in Düsseldorf. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

   

Inzell, 08. Juli 2021